Heinz Will GmbH & Co.KG
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Geltungsbereich
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für die Geschäftsbeziehung der Heinz Will GmbH & Co.KG mit gewerblichen Bestellern. Sie gelten für alle im Zusammenhang mit dieser Geschäftsbeziehung stehenden Angaben, insbesondere in Broschüren, Preislisten und Werbeanzeigen. Entgegenstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Bestellers wird ausdrücklich widersprochen. Die vorbehaltlose Lieferung von Waren, Erbringung von Dienstleistungen oder Entgegennahme von Zahlungen durch die Heinz Will GmbH & Co.KG bedeutet kein Anerkenntnis abweichender Bestimmungen.
Zustandekommen des Vertrages
Bis zur schriftlichen Auftragsannahme durch die Heinz Will GmbH & Co.KG sind alle Angebote freibleibend. Weicht der Auftrag des Bestellers vom Angebot der Heinz Will GmbH & Co.KG ab, so kommt ein Vertrag erst mit Bestätigung in Textform (§ 126 b BGB) durch die Heinz Will GmbH & Co.KG zu Stande.
Preise und Versandkosten
3.1 Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten die Preise der Heinz Will GmbH & Co.KG ab Werk.
3.2 Die vertraglich vereinbarten Preise beziehen sich ausschließlich auf den vertraglich vereinbarten Leistungsumfang. Die Heinz Will GmbH & Co.KG ist berechtigt, darüber hinausgehende Leistungen, die auf Wunsch des Bestellers durchgeführt werden, gesondert in Rechnung zu stellen.
3.3 Die Kosten für Verpackung, Versicherung, Fracht, Zölle, Abgaben und Umsatzsteuer sind in den Preisen der Heinz Will GmbH & Co.KG nicht enthalten, Kosten für Aufstellung und Montage werden nach Aufwand berechnet, soweit nichts anderes vereinbart ist.
Zahlungsbedingungen
4.1 Die Rechnungen der Heinz Will GmbH & Co.KG sind nach Rechnungserhalt zur Zahlung fällig.
4.2 Wechseln und Schecks werden nur erfüllungshalber angenommen.
4.3 Dem Besteller steht ein Aufrechnungsrecht nur hinsichtlich rechtskräftig festgestellter bzw. unbestrittener Gegenansprüche zu.
Lieferung
5.1 Vereinbarungen über verbindliche oder unverbindliche Liefertermine oder -fristen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
5.2 Beim Eintritt von Ereignissen, welche die Heinz Will GmbH & Co.KG nicht zu vertreten hat und welche die Lieferung wesentlich erschweren, verlängert sich die vereinbarte Lieferzeit um den Zeitraum, den das Ereignis andauert.
5.3 Die Heinz Will GmbH & Co.KG ist zu Teillierferungen berechtigt. Für Nachlieferungen fallen keine zusätzlichen Versandkosten an.
5.4 Die Heinz Will GmbH & Co.KG ist an die Einhaltung einer Lieferverpflichtung nur dann gebunden, wenn der Besteller seine hierzu erforderlichen vertraglichen Verpflichtungen rechtzeitig und ordnungsgemäß erfüllt.
Abnahme, Verzug
6.1 Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung geht mit Übergabe an den Spediteur bzw. Versender auf den Besteller über. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Sie muss unverzüglich zum vereinbarten Abnahmetermin, hilfsweise nach Meldung über die Abnahmebereitschaft durch die Heinz Will GmbH & Co.KG durchgeführt werden.
6.2 Die Abnahme der von der Heinz Will GmbH & Co.KG gefertigten Ware erfolgt in deren Betrieb in Aßlar. Sie wird die Fertigstellung der Ware unverzüglich per Telefax anzeigen. Verlangt der Besteller die Versendung der Ware ohne vorherige Abnahme, so gilt die Abnahme mit der Übergabe der Ware an den Spediteur/Frachtführer als erfolgt.
6.3 Der Besteller darf die Abnahme bei Vorliegen eines nicht wesentlichen Mangels nicht verweigern. Verzögert sich oder unterbleibt der Versand bzw. die Abnahme infolge von Umständen, welche die Heinz Will GmbH & Co.KG nicht zu vertreten hat, geht die Gefahr vom Tage der Meldung der Versand- bzw. Abnahmebereitschaft auf den Besteller über.
6.4 Gerät der Besteller mit der Abnahme der bestellten Ware in Verzug, so ist die Heinz Will GmbH & Co.KG nach Setzung einer angemessenen Nachfrist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz zu verlangen oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu beanspruchen. Der Setzung einer Nachfrist bedarf es nicht, wenn der Besteller die Annahme ernsthaft oder endgültig verweigert oder offenkundig innerhalb dieser Zeit zur Zahlung des Kaufpreises nicht im Stande ist.
Eigentumsvorbehalt/Urheberrechte
7.1 Die Heinz Will GmbH & Co.KG behält sich das Eigentum an den bestellten Waren bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen aus dem Vertragsverhältnis vor.
7.2 Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden ist die Heinz Will GmbH & Co.KG berechtigt, die Waren zurückzunehmen. In der Zurücknahme oder Pfändung der Vorbehaltssache liegt kein Rücktritt vom Vertrag. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Besteller die Heinz Will GmbH & Co.KG unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen.
7.3 Im Falle einer Verarbeitung oder Umbildung der Ware durch den Besteller erstreckt sich der Eigentumsvorbehalt auf die gesamt neue Sache. Im Falle der Bearbeitung, Vermischung oder Verbindung mit fremden Sachen ist der Besteller verpflichtet, der Heinz Will GmbH & Co.KG anteilsmäßig Miteigentum zu verschaffen.
7.4 Die Heinz Will GmbH & Co.KG verpflichtet sich, die ihr zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.
7.5 Der Besteller ist berechtigt, die im Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im Rahmen eines geordneten Geschäftsbetriebes weiterzuveräußern. Er verpflichtet sich in einem solchen Fall, einen Eigentumsvorbehalt mit seinem Kunden zu vereinbaren, falls dieser den vollständigen Kaufpreis nicht im Voraus oder Zug um Zug gegen Übergabe der Kaufsache veräußert. Der Besteller tritt bereits jetzt seine Forderungen aus einer Weiterveräußerung an die Heinz Will GmbH & Co.KG ab. Er verpflichtet sich, der Heinz Will GmbH & Co.KG auf deren Verlangen alle zur Rechtsverfolgung dieser Forderungen notwendigen Auskünfte zu erteilen. Der Besteller ist zur Geltendmachung der Forderungen aus der Weiterveräußerung nur dann berechtigt, solange er seine Verpflichtungen gegenüber der Heinz Will GmbH & Co.KG ordnungsgemäß erfüllt.
7.6 Die Heinz Will GmbH & Co.KG hat die ausschließlichen Eigentums- und Urheberrechte an allen Kostenvoranschlägen, Entwürfen, Zeichnungen und Berechnungen, die dem Besteller im Rahmen der Geschäftsbeziehung zur Verfügung gestellt werden. Dem Besteller ist jede Verwertung dieser Unterlagen, insbesondere durch die Vervielfältigung oder Weitergabe an Dritte, ohne Zustimmung der Heinz Will GmbH & Co.KG untersagt.
Geheimhaltung
Der Besteller verpflichtet sich, vertrauliche Informationen der Heinz Will GmbH & Co.KG, die im Rahmen der Geschäftsbeziehung bekannt werden, geheim zu halten, sie insbesondere nicht an Dritte weiterzugeben.
Mängelbehaftung
9.1 Der Besteller kann keine Ansprüche wegen Mängeln der Leistungen geltend machen, wenn der Wert oder die Tauglichkeit der Leistung lediglich unerheblich gemindert ist.
9.2 Soweit die Leistung mangelhaft ist und der Besteller dies rechtzeitig gemäß § 377 HGB beanstandet, ist die Heinz Will GmbH & Co.KG verpflichtet, nach ihrer Wahl nachzuliefern oder nachzubessern (Nacherfüllung). Zur Nacherfüllung hat der Besteller eine angemessene Frist zu gewähren.
9.3 Der Besteller kann Ersatz für die durch die Nacherfüllung entstandenen Aufwendungen nur verlangen, sofern sich diese nicht durch nachträgliche Verbringung der Ware an einen anderen als den ursprünglichen Leistungsort erhöhen, außer die Verbindung entspricht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch der Ware.
9.4 Schlägt die Nacherfüllung fehl, ist der Besteller berechtigt, die Vergütung zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten. Der Rücktritt ist nur nach vorheriger ausdrücklicher schriftlicher Androhung mit erneuter Nachfristsetzung zulässig.
9.5 Unwesentliche, zumutbare Abweichungen in den Abmessungen und Ausführungen (Farbe und Struktur) der Bauteile, insbesondere bei Nachbestellungen, stellen keine Mängel dar, sofern sie in der Natur der verwendeten Materialien liegen und üblich sind.
Schadensersatzhaftung
10.1 Soweit sich nachstehend nichts anderes ergibt, sind über die Regelung in Ziffer 9 hinausgehende Ansprüche des Kunden – gleich aus welchen Rechtsgründen – ausgeschlossen. Die Heinz Will GmbH & Co.KG haftet deshalb nicht für Schäden, die nicht an den Vertragsgegenständen selbst entstanden sind; insbesondere haftet die Heinz Will GmbH & Co.KG nicht für entgangenen Gewinn oder für sonstige Vermögensschäden des Kunden. Soweit die vertragliche Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung von Arbeitnehmern, Vertretern und Erfüllungsgehilfen.
10.2 Vorstehende Haftungsbeschränkung gilt nicht, soweit die Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht, ein Personenschaden vorliegt oder ein Schadensersatzanspruch nach dem Produkthaftungsgesetz besteht. Dasselbe gilt, soweit die Heinz Will GmbH & Co.KG eine der Haftungsbeschränkung entgegenstehende Garantie für die Beschaffenheit der vertraglichen Leistung übernommen hat.
10.3 Sofern die Heinz Will GmbH & Co.KG fahrlässig eine vertragswesentliche Pflicht verletzt, ist die Ersatzpflicht auf den typischerweise entstehenden Schaden beschränkt. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, die dem Kunden Rechtspositionen verschaffen, welche ihm der Vertrag nach seinem Inhalt und Zweck gerade zu gewähren hat und solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut und vertrauen darf.
10.4 Rückgriffsansprüche des Kunden gegen die Heinz Will GmbH & Co.KG gemäß § 478 BGB bestehen nur insoweit, als der Kunde mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat.
10.5 Im Übrigen ist die Schadensersatzhaftung der Heinz Will GmbH & Co.KG ausgeschlossen.
10.6 Die Abtretung der in Ziffern 9 und 10 geregelten Ansprüche des Kunden ist ausgeschlossen. § 354 a HGB bleibt unberührt.
Haftungsfreistellung
11.1 Soweit der Auftraggeber von uns einzubauende Materialien beistellt, ist die Heinz Will GmbH & Co.KG in Bezug auf diese Materialien von jeder Haftung für Qualität, Quantität und Geeignetheit entbunden.
11.2 Die Qualitäts- und Mengenkontrolle dieser Materialien obliegt dem Auftraggeber. Auf dessen schriftliche Aufforderung hin, wird die Heinz Will GmbH & Co.KG ihn über den Eingang der Materialien per Telefax informieren, um ihm die umgehende Prüfung zu ermöglichen.
11.3 Soweit keine abweichende Vereinbarung getroffen wird, ist die Heinz Will GmbH & Co.KG mit Ablauf des auf die Benachrichtigung folgenden Werktages zum Einbau der Materialien auch ohne Prüfung berechtigt.
Verjährung
Die Verjährung für Ansprüche wegen Mängeln bzw. auf Schadensersatz beträgt ein Jahr. Das gilt nicht soweit gemäß §§ 438 Abs. 1 Nr. 2 (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), 479 Abs. 1 (Rückgriffsanspruch) und 634 a Abs. 1 Nr. 2 (Baumängel) BGB längere Fristen vorgeschrieben sind sowie in Fällen vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bzw. bei Schadensersatzansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz.
Sonstiges
13.1 Erfüllungsort ist der Geschäftssitz der Heinz Will GmbH & Co.KG.
13.2 Es gilt das deutsche Recht unter Ausschluss des UN- Kaufrechts.
13.3 Sind beide Parteien Kaufleute, so ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung der Sitz der Heinz Will GmbH & Co.KG.
13.4 Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, eine solch unwirksame Bestimmung einvernehmlich durch eine wirksame zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen oder rechtlichen Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung möglichst nahe kommt.
13.5 Änderungen oder Ergänzungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen der Schriftform. Das Formerfordernis gilt auch für das Aufheben der Schriftform.